Neue Sparkassen-AGB: Verbraucherschützer raten zum Widerspruch
Die neuen Sparkassen-AGB mit Gültigkeit ab dem 15. April 2015 stehen im Visier der Verbraucherschützer. Der geforderte Verzicht auf die Vermittlungsvergütungen sollte lt. Verbraucherzentralen widersprochen werden.
Die neuen AGB der Sparkassen rufen die Verbraucherschützer auf den Plan
Überblick
Fristgerechter Widerspruch der umstrittenen Sparkassen-AGB
Die Kunden der Sparkassen erhalten derzeit neue Ausführungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die in den meisten Fällen ab dem 15. April 2015 stillschweigend gültig werden sollen. Die Anpassungen in der AGB betreffen die Vergütungen für Finanzprodukte, die in der bisherigen Fassung den Verbrauchern zustehen. Künftig sollen die Sparkassen-Kunden auf die Vergütung verzichten.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und Stiftung Warentest wiesen auf die derzeitige AGB-Änderungsaktion der Sparkassen hin und raten den Kunden, die Folgen der AGB-Änderung jeweils individuell abzuwägen und ggfs. Alternativen zum Angebot der Sparkassen zu prüfen.
Mit den Änderungen in der Sparkassen-AGB handelt es sich im Prinzip um die Provisionen für die an Kunden vermittelten Finanzprodukte. Derartige Vergütungen müssen an den Kunden weitergereicht werden. „Die Regelungen des Geschäftsbesorgungsvertrags sehen vor, dass ein Vermittler Zahlungen Dritter an den Auftraggeber herausgeben muss. Ob und unter welchen Umständen dies auf das Geschäftsverhältnis zwischen Verbraucher und Bank oder Sparkasse anwendbar ist, ist strittig“, so der vzbv. Eine finale Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) steht noch aus.
Verbraucherzentrale rät zum Widerspruch der neuen Sparkassen-AGB
Der von den Banken praktizierte Provisionsvertrieb, die Provisionen einzubehalten, widerspreche dieser Regelung, so die Verbraucherschützer. Abweichend von der gesetzlichen Pflicht, die Vergütungen herauszugeben, verlangen die Sparkassen nun von ihren Kunden via neuer AGB, darauf zu verzichten.
Wer als betroffener Verbraucher die AGB-Änderung nicht fristgerecht widerspricht verliert möglicherweise den Anspruch auf die Vergütung. „Die Sparkassen greifen damit massiv in das bestehende Vertragsverhältnis ein. Sie weichen von gesetzlichen Regeln ab und all das ohne ihre Kunden aktiv um Zustimmung zu bitten“, kritisiert Dorothea Mohn, Teamleiterin Finanzen beim vzbv.
Mit dem Widerspruch der AGB-Änderung können sich Kunden der Sparkassen wehren. Mit dem Widerspruch der neuen AGB bestehe gleichzeitig die Möglichkeit, auf die Einhaltung der dort genannten gesetzlichen Regelungen zu drängen und den Anspruch auf die Herausgabe der Vergütung hervorzuheben. Dafür stellen die Verbraucherzentralen einen vorgefertigten Musterbrief zur Verfügung.
Der Widerspruch der AGB könnte bei den Sparkassen die Reaktion einer Kündigungsandrohung auslösen. Die Verbraucherschützer weisen darauf hin, dass ein Depotwechsel kostenlos ist und auch finanzielle Vorteile bieten kann. Sparkassen treten oft dadurch hervor, für die Depotführung noch „üppige Entgelte“ zu verlangen, während die Direktbanken in der Regel auf Depotführungsgebühren verzichten.
Besondere Vorteile für den Depotwechsel bieten z.B. die DAB Bank und Consorsbank an.