Wohn-Riester statt Rürup-Rente?

Altersvorsorge – Wohnriester-

Als eine Art Alternative für die gestrichene Eigenheimzulage hat die Bundesregierung das Gesetz zur Eigenheimrente verabschiedet, die gerne auch unter der Bezeichnung Wohn-Riester beworben wird. Dabei stehen für das Wohnriestern grundsätzlich zwei Möglichkeiten zur Verfügung. Wer bereits einen Riester-Vertrag hat und das in diesem Rahmen angesparte Guthaben mehr als 15.000 Euro beträgt, kann das vollständige Guthaben verwenden, um ein selbst genutztes Eigenheim zu kaufen oder zu bauen.

Riester und Bausparer verbinden

Die Kombination macht es aus
Eine andere Möglichkeit ist, die Riesterförderung an einen Bausparvertrag zu koppeln. Während der Ansparphase fließen die staatlichen Zulagen als zusätzliche Sparbeiträge in den Vertrag, bei der Rückzahlung des Bauspardarlehens können sie als zusätzliche Tilgungsteile genutzt werden.

Dabei machen sich die Fördermittel durchaus bemerkbar, denn als Grundzulage werden derzeit 154 Euro pro Jahr gewährt, zudem beteiligt sich der Gesetzgeber mit einer Zulage von 185 Euro pro Kind, das vor 2008 geboren wurde, und mit 300 Euro pro Kind, das nach 2008 zur Welt kam.

Förderungen sind an Bedingungen geknüpft
Allerdings ist die Riesterförderung nur dann möglich, wenn der Sparer zu dem sogenannten geförderten Personenkreis gehört. Dieser Personenkreis umfasst in erster Linie diejenigen, die Beiträge in die gesetzliche Rentenkasse einzahlen, und somit pflichtversicherte Arbeitnehmer und freiwillig versicherte Selbstständige.

Daneben können aber auch Beamte, Rentner, Eltern während der Elternzeit, geringfügig Beschäftigte, die den Pflichtanteil des Arbeitgebers mit eigenen Beiträgen aufstocken, sowie Empfänger von Kranken- oder Arbeitslosengeld die Riesterförderung in Anspruch nehmen.

Diejenigen, die keine Beiträge in die gesetzliche Rentenkasse einzahlen, können die Riesterförderung allerdings nicht nutzen, es sei denn, der Ehepartner ist förderberechtigt.

Selbstständige profitieren über eine Sonderform

Um als nicht pflichtversicherter Selbstständiger oder Freiberufler dennoch von staatlicher Förderung im Hinblick auf die Absicherung im Alter profitieren zu können, bietet sich die Rürup Rente an. Hierbei beteiligt sich der Gesetzgeber zwar nicht durch Zulagen, ermöglicht aber, die Steuerlast zu senken.
Basis für die Rüruprente bildet ein Vertrag über eine klassische oder eine fondsgebundene Rentenversicherung, die durch regelmäßige Beiträge und Sondereinzahlungen bespart werden kann.

Sonderausgaben geltend machen

Die Beiträge können dann bis zu einer Höhe von 20.000 Euro als Sonderausgaben geltend gemacht werden und reduzieren auf diese Weise die Höhe des zu versteuernden Einkommens. Derzeit sind die Beiträge allerdings noch nicht in voller Höhe absetzbar.

Schrittweise Erhöhung der Steuervorteile
Mit Einführung der Rürup Rente im Jahre 2005 waren 60 Prozent der Beiträge abzugsfähig, bis zum Jahre 2025 wird sich der abzugsfähige Anteil schrittweise um zwei Prozent erhöhen. Im Gegensatz zur Riesterrente ist die Förderung dabei aber nicht an Mindestbeiträge gebunden.

Bei Fälligkeit die Wahl zwischen Kapitalauszahlung oder als Rente
Ab dem 60. Lebensjahr wird das angesparte Wohn-Riester Guthaben dann als Monatsrente ausbezahlt, wobei kein Kapitalwahlrecht besteht und auch eine frühere Auszahlung ausgeschlossen ist. Im Gegenzug kann das Guthaben aber auch nicht gepfändet oder im Fall von Hartz IV-Bezug als Vermögen angerechnet werden. 

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