Wankende Lebensversicherer – Normgeber sorgte für „Lastenausgleich“
Auswüchse der in großen Teilen provozierten widrige Umstände bringen die Lebensversicherer immer mehr in Bedrängnis. Der Normgeber hat durch entsprechende Regelsetzung bereits dafür gesorgt, dass den großen Schaden ausschließlich die Versicherungskunden haben werden.
– Auf die Lebensversicherungsbranche kommt ein Sturm zu
– Hilfestellung für Versicherer in Norm gemeißelt
– Das Risiko trägt immer der Versicherungsnehmer
– Versicherungsnehmer könnten trotz voller Beiträge leer ausgehen

Verantwortliche Politiker bleiben ihren Aufträgen treu bis die Lichter ausgehen
Überblick
Auf die Lebensversicherungsbranche kommt ein Sturm zu
Das von der privaten Versicherungswirtschaft über die Bundesregierung durchgesetzte 3-säulige Rentenmodell beginnt zu bröckeln bevor diese auch nur annähernd das erfüllte, was den Arbeitnehmern versprochen wurde. Der quasi Zwang zu einer zusätzlichen Altersvorsorge wurde bereits mit der kontinuierlichen Absenkung der gesetzlichen Rentenleistung durchgesetzt. Rentner brauchen ohne weniger als Berufstätige, so eine sehr fragwürdige Ausgangslage. Deshalb steht derzeit für künftige Ruheständler ein Rentenniveau von nur noch 43 Prozent des langjährigen ehemaligen Einkommens in Aussicht. Um dieses massive Defizit auszugleichen, sollte gemäß´der politischen Erfüllungsgehilfen eine betriebliche Altersvorsorge sowie eine Privatrentenversicherung abgeschlossen werden. Beide Vorsorgemaßnahmen sollten den Versicherern eine ergiebige Zukunft sichern. Doch ausgerechnet diese Zunft ist nach den vielen Jahren der Nullzinspolitik und der jüngst eingeleiteten Lockdown-Krise nun derart angeschlagen, dass es bis zu den ersten Zwangsschließungen und verlorenen Beitragsgeldern nicht mehr lange dauern wird.
Hilfestellung für Versicherer in Norm gemeißelt
Die Versicherungswirtschaft war bereits auf die Hilfe der politischen Normgeber angewiesen, indem sie sich einen pauschalen „Freibrief“ für Leistungsreduzierung bzw. -freistellung bei finanzieller Schieflage ausstellen ließen. Versicherungsnehmer bleiben in einem solchen Fall an ihrer Pflicht für die Beitragszahlung in voller Höhe gebunden. Damit dies einen offiziellen und reinwaschenden Charakter erhält, erfolgt dieser drastische Einschnitt nach Anweisung der „Aufsichtsbehörde“.
Dazu sagt Versicherungsaufsichtsgesetz §314, Abs. 2 Folgendes unmissverständlich:
„Unter der Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 1 kann die Aufsichtsbehörde, wenn nötig, die Verpflichtungen eines Lebensversicherungsunternehmens aus seinen Versicherungen dem Vermögensstand entsprechend herabsetzen. Dabei kann die Aufsichtsbehörde ungleichmäßig verfahren, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen, insbesondere, wenn bei mehreren Gruppen von Versicherungen die Notlage des Unternehmens mehr in einer Gruppe als in einer anderen Gruppe begründet ist. Bei der Herabsetzung werden, soweit Deckungsrückstellungen der einzelnen Versicherungsverträge bestehen, zunächst die Deckungsrückstellungen herabgesetzt und danach die Versicherungssummen neu festgestellt; ist dies nicht möglich, werden die Versicherungssummen unmittelbar herabgesetzt. Die Pflicht der Versicherungsnehmer, die Versicherungsentgelte in der bisherigen Höhe weiterzuzahlen, wird durch die Herabsetzung nicht berührt.“
Einen weiteren Freundschaftsdienst erwies die Bundesregierung den Versicherungsgesellschaften, indem sie die Bewertungsreserven neu gestalten ließen. Das Absenken des Garantiezinsen und weitere Abstriche über die vergangenen Jahre hinweg waren ohnehin obligatorisch.
Das Risiko trägt immer der Versicherungsnehmer
Unterm Strich kann der „Otto-Normal-Arbeitnehmer“ auch mit einer zusätzlichen Altersvorsorge kaum damit rechnen, die gesetzliche Renten-Abspeisung über das Grundsicherungs-Niveau hinaus anzuheben. Die betriebliche Vorsorge mündet ebenfalls bei einer privaten Versicherung, lediglich der Arbeitgeber als Zwischenglied dienend. Dafür müss(t)en die Unternehmen jedoch einen finanziellen Grundstock aufbauen, um die später in Rente gehenden Mitarbeiter auch finanziell bedienen zu können. Angesichts der noch immer nicht überschaubaren Lockdown-Schäden ein – gelinde gesagt – schwieriges Unterfangen. Wer trotz seiner zusätzlichen Altersvorsorge nicht über die Grundsicherung hinauskommt, hat dazu mindestens einen großen Anteil umsonst angespart, denn die Bezüge aus der Privatversicherung werden natürlich angerechnet. Den Vorteil hatten auch hier ausschließlich die privaten Versicherer.
Nun veröffentlichte der Bund der Versicherten (BdV) einen Zwischenstand zu den allgemeinen Zuständen innerhalb der Lebensversicherer. BdV-Vorstand Axel Kleinlein sieht an dieser Stelle unbedingten Handlungsbedarf der Aufsichtsbehörde BaFin. Demnach wird es für die Lebensversicherer immer schwieriger sich über Wasser zu halten. „Hier braut sich etwas zusammen“, so Kleinlein. 84 Versicherungsgesellschaften nahm BdV unter die Lupe und davon wiesen 22 Gesellschaften eine zu geringe Solvenz oder eine negative Gewinnerwartung auf. Inzwischen habe mehr als 25 Prozent der im Markt tätigen Lebensversicherer ernsthafte Probleme und mit dem Corona-Lockdown dürfte sich ihre Lage noch weiter verschärfen.
Versicherungsnehmer könnten trotz voller Beiträge leer ausgehen
Sollte ein Lebensversicherer ins Straucheln geraten und die Aufsichtsbehörde BaFin einen entsprechenden gesetzlich gedeckten Erlass zu Leistungskürzung (ohne Begrenzung) aussprechen, dann kann es auch den Versicherungsnehmer treffen, welcher nach Jahrzehnten Beitragszahlung nur noch ein Jahr bis zum erhofften Leistungsbezug vor sich gehabt hätte. Im schlimmsten Fall bekommt der Versicherungsnehmer keinen einzigen Cent ausgezahlt, darf aber die Beiträge für das letzte Jahr brav in voller Höhe weiter bezahlen. Das ist vom Normgeber in dieser Form durchaus einkalkuliert und ggfs. sogar gewollt.
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