Wackelnde Lebensversicherungsbranche – Erträge reichen nicht mehr aus

Altersvorsorge –


Um die Lebensversicherungsbranche ist es mit einigen Ausnahmen nicht wirklich gut bestellt. Bei 24 Versicherern reichen die Erträge nicht mehr zur Erfüllung der Garantieleistungen aus.

Versicherungsaufsicht

Den Kunden drohen potenziell Leistungsminderungen von Versicherern

Die Lebensversicherungsbranche wackelte bereits vor Lockdown-Krise

Erst Mitte Oktober 2020 warnten die Verbraucherschützer von Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) vor dem Abschluss einer klassischen Kapitallebensversicherung. Eine derartige Altersvorsorge rentiere sich hinten und vorne nicht mehr. Wie es um diese Branche finanziell bestellt ist, untersuchte erneut Policen Direkt und kam ebenfalls zu einem ziemlich ernüchternden Ergebnis. Demnach habe sich insgesamt die Ertragskraft der Versicherer erneut verschlechtert.

Das Prüfergebnis zeige demnach auf, dass bei 24 Lebensversicherern die aus der Kapitalanlage erwirtschafteten Erträge nicht ausreichen, um die Garantieverpflichtungen zu erfüllen. Die Erträge reichen selbst für die Erfüllung der gesetzlich vorgeschriebene Reserve nicht aus. 5 Unternehmen gelingt die Vorgabenerfüllung selbst mit Einbezug der Erträge aus Verwaltung und Risiko nicht.

Der Blick auf die einzelnen Lebensversicherer zeigt jedoch massive Unterschiede. So stehen die Bayerische Beamten a.G. (Finanzstärke 186 %, gerundet), Ideal (194 %) und BL die Bayerische (199 %) auf den solidesten Beinen. Am unteren Ende haben dagegen zu kämpfen Credit Life (33 %, gerundet), Skandia und Heidelberger (32 %) und Dortmunder (-99 %).

Die von Policen Direkt erfassten Daten betreffen das Jahr 2019, also noch vor den Auswirkungen des mit Corona begründeten Lockdowns. So resümiert Henning Kühl, Chefaktuar von Policen Direkt, dass knapp die Hälfte der Lebensversicherer „auf Sicht“ fahre, und die Branche bereits vor der gegenwärtigen Krise in Bedrängnis geriet.

Angesichts dieser Entwicklungen könnte bereits bald der Fall gemäß Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) §318 relevant werden. Diese Norm sagt u.a. aus, dass der Lebensversicherer im Falle einer Nichterfüllbarkeit der Verpflichtungen dazu gezwungen werden kann, die Leistungen zu mindern (ohne Begrenzung), aber der Versicherungsnehmer nach wie vor dazu verpflichtet ist, die Beiträge in voller Höhe zu zahlen.

§ 314 Zahlungsverbot; Herabsetzung von Leistungen

(1) Ergibt sich bei der Prüfung der Geschäftsführung und der Vermögenslage eines Unternehmens, dass dieses dauerhaft nicht mehr imstande ist, seine Verpflichtungen zu erfüllen, die Vermeidung des Insolvenzverfahrens aber zum Besten der Versicherten geboten erscheint, so kann die Aufsichtsbehörde das hierzu Erforderliche anordnen, auch die Vertreter des Unternehmens auffordern, innerhalb bestimmter Fristen eine Änderung der Geschäftsgrundlagen oder sonst die Beseitigung der Mängel herbeizuführen. Alle Arten von Zahlungen, besonders Versicherungsleistungen, Gewinnverteilungen und bei Lebensversicherungen der Rückkauf oder die Beleihung des Versicherungsscheins sowie Vorauszahlungen darauf, können zeitweilig verboten werden. Die Vorschriften der Insolvenzordnung zum Schutz von Zahlungsabrechnungssystemen, Wertpapierliefersystemen und Wertpapierabrechnungssystemen sowie von dinglichen Sicherheiten der Zentralbanken und von Finanzsicherheiten sind entsprechend anzuwenden.

(2) Unter der Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 1 kann die Aufsichtsbehörde, wenn nötig, die Verpflichtungen eines Lebensversicherungsunternehmens aus seinen Versicherungen dem Vermögensstand entsprechend herabsetzen. Dabei kann die Aufsichtsbehörde ungleichmäßig verfahren, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen, insbesondere, wenn bei mehreren Gruppen von Versicherungen die Notlage des Unternehmens mehr in einer Gruppe als in einer anderen Gruppe begründet ist. Bei der Herabsetzung werden, soweit Deckungsrückstellungen der einzelnen Versicherungsverträge bestehen, zunächst die Deckungsrückstellungen herabgesetzt und danach die Versicherungssummen neu festgestellt; ist dies nicht möglich, werden die Versicherungssummen unmittelbar herabgesetzt. Die Pflicht der Versicherungsnehmer, die Versicherungsentgelte in der bisherigen Höhe weiterzuzahlen, wird durch die Herabsetzung nicht berührt.

(3) Die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 können auf eine selbständige Abteilung des Sicherungsvermögens (§ 125 Absatz 6) beschränkt werden.

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