Allianz-Riesterverträge vom BGH gerügt – Unwirksame Klauseln
Der Bundesgerichtshof (BGH) verwies den Versicherungskonzern Allianz in die Schranken und rügte die Intransparenz diverser Klauseln. Riesterkunden mit geringen Ansparsummen wurden demnach benachteiligt. Der BGH erklärte das betroffene Kleingedruckte in den Allianz-Riesterverträgen als unwirksam.
BGH urteilte gegen intransparente Klauseln in Allianz-Riesterverträgen
Überblick
Kleinsparer erhielten vom BGH Rückendeckung
Bei einem Riestervertrag werden die Versicherungsnehmer in der Regel von den Versicherern an den Überschüssen beteiligt. Die Allianz-Riesterverträge enthielten jedoch Klauseln, die Riestersparer mit geringfügigen Spareinteilen außen vor ließen. Diese Klauseln seien lt. BGH undurchsichtig und deshalb unwirksam.
Die Überschussbeteiligungen setzen sich u.a. aus Kostenüberschüssen zusammen. Diese werden hälftig ausgeschüttet, wenn die vorab kalkulierten Kosten tatsächlich nicht erreicht wurden. Bei den Allianz-Policen stand dieser Anteil jedoch nur den Versicherungskunden zu, deren „Garantiekapital“ die Summe von 40.000 Euro übersteigt. Dieser Betrag wird jedoch nicht von Riestersparern mit geringen Beiträgen erreicht und betrifft somit vor allem die kinderreichen, ärmeren und älteren Kunden.
Wer in der Ansparphase des Allianz-Riestervertrags ohnehin schon wenig Mittel zur Verfügung hatte, konnte zwar ohnehin nicht mit hohen Rentenleistungen rechnen, wurde allerdings durch die Regelung im Vertrag benachteiligt.
Für den Versicherungskunden sei diese Regelung im Vertragswerk der Allianz alles andere als klar ersichtlich gewesen. Der BDV schätzte einen Beitrag von bis zu 3.500,- Euro ein, der den betroffenen Riesterkunden nicht zur Verfügung stehe. Die Verbraucherzentrale Hamburg und der Bund der Versicherten (BdV) gingen aufgrund der intransparenten Klauseln auf die Barrikaden.
Aus dem „Kleingedruckten“ der Allianz-Riesterverträge ginge zwar hervor, dass die Kunden an den Überschüssen beteiligt werden, aber erst nach einem „Spießroutenlauf“ durch die Versicherungsinformationen, den AGBs und Geschäftsbericht komme die Ungleichbehandlung zum Vorschein.
Der BGH kippte nun diese Klauseln in den Allianz-Riesterverträgen (13. Januar 2016, Az. IV ZR 38/14).
Ein Rechenbeispiel der Hamburger Verbraucherzentrale
Eine Mutter mit zwei Kindern, geboren 2005 und 2009, und einem Jahresbruttoeinkommen von 30.000 Euro muss jährlich 4 Prozent ihres Einkommens, also 1.200 Euro in den Vertrag einzahlen. Für sich selbst und ihre Kinder erhält sie staatliche Zulagen von insgesamt 639 Euro. Sie selbst muss jährlich also nur eine Summe von 561 Euro (1.200 – 639) aufbringen. Bei einer Vertragslaufzeit von 20 Jahren zahlt sie demnach nur 11.220 Euro ein. Und weil dieses Garantiekapital weitaus geringer ist als die von der Allianz vorgesehenen 40.000 Euro, wird sie nicht an den Kostenüberschüssen beteiligt.
Betroffene Riesterkunden sollten nun prüfen und reagieren
Das BGH-Urteil betrifft alle Allianz-Riesterkunden, die während der Riester-Laufzeit einen kleineren Betrag als 40.000 Euro ansparen. Die Hamburger Verbraucherzentrale rät dazu, die Ansprüche geltend zu machen und stellt dazu ein Musterbrief zum Download (90 Cent, Stand 13.11.16) bereit.