Lebensversicherungen: Neuregelung zu Bewertungsreserven

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Die lang anhaltende Niedrigzinsphase im Kapitalmarkt führte letztendlich zu Anpassungen in den Regelungen zur Bewertungsreserve von Lebensversicherungen. Erhöhte Herausforderungen und fallendes Zinsniveau führten zu Verschiebungen zwischen den Versicherungsgenerationen. Die vom Bundestag verabschiedete Neuregelung wird bereits ab dem 21. Dezember 2012 zum Tragen kommen.

„Mehr Stabilität für Garantieleistungen auf langfristige Sicht“

Rentenversorgung
Anpassungen zu
Lebensversicherungen

Bild: Rainer Sturm / pixelio.de

Die Bundesregierung hatte angesichts der erhöhten Herausforderungen der Lebensversicherer, die durchschnittliche Garantieverzinsung in Höhe von 3,2% zu bedienen, ein Maßnahmenpaket verabschiedet, das die Risikotragfähigkeit der Gesellschaften erhöhten soll. Der Bundestag verabschiedete Mitte November einige Änderungen zum Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), die u.a. für eine langfristige Verbesserung zur Stabilität der Gesamtleistungen an die Versicherungskunden in einem Niedrigzins-Umfeld Sorge trägt.

So merkte der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) bereits an, dass das „künstlich geschaffene Niedrigzinsumfeld“ die Risikotragfähigkeit der Lebensversicherung belaste und bei den Versicherten zu einer sinkenden Verzinsung ihrer Altersversorgung führe. Eine langfristig angesetzte Stabilisierung der Risikotragfähigkeit müsse daher so früh wie möglich angegangen werden.

Die vom Bundestag verabschiedete Neuregelung zu den Lebensversicherungen enthielte im Kern mehr Rechtssicherheit und Flexibilität für die Versicherungsunternehmen. Damit solle den Versicherern die Möglichkeit gegeben werden, die in Zeiten günstiger Kapitalmärkte aufgebauten Risikopuffer zum Ausgleich von Marktschwankungen und zur Stabilisierung der Gesamtleistungen in einem schwierigen Marktumfeld verwenden zu können.

Bewertungsreserven werden neu geregelt
Bereits ab dem 21. Dezember 2012 soll für Lebensversicherungskunden eine neue Beteiligungsregelung an den Bewertungsreserven gelten. Offenbar führten die Anpassungen zu Verunsicherungen und offenen Fragen bei den Versicherten, die u.a. von missverständlichen Presseberichten gefördert wurden. Der GDV stellte einige grundlegende Punkte auf, die von der Neuregelung der Bewertungsreserven für Lebensversicherungen betroffen sind.

Die neue Regelung wird demnach nichts an der Verfügbarkeit der Bewertungsreserven ändern und steht nach wie vor der Versichertengemeinschaft zu. Für die Gesamtheit der Versicherungskunden wird kein Geld verloren gehen.

Die vertraglich zugesicherten Leistungen bleiben durch die Neuregelung unberührt. Die Regelung zur Schlussüberschussbeteiligung bleibt beim bisherigen Stand. Ebenso werden keine Änderungen zur Garantieverzinsung und die bisher erreichte Überschussbeteiligung vorgenommen.

Anpassungen werden jedoch an der im Jahr 2008 eingeführten hälftigen Beteiligung von gekündigten oder auslaufenden Verträgen vorgenommen, die zu Korrekturen an den Bewertungsreserven von Zinspapieren führen. Bisher führte das anhaltende Niedrigzins-Niveau zur Bevorteilung der derzeit ausscheidenden Versicherungsverträge und ginge zu Lasten aller weiteren Versicherungsverträge. Die Neuregelung erhöht die Gerechtigkeit zwischen den Vertragsgenerationen.

Aufgrund der noch aktuellen Regelung zu den Beteiligungen der Versicherungskunden an den Bewertungsreserven wird der Zinsrückgang im Kapitalanlagenbestand für die Gesamtheit der Versicherten beschleunigt. Eine langfristige Gefährdung der Erfüllung der Garantieleistungen an die Kunden wird durch die Neuregelung verhindert.

Eine pauschale Antwort, wie sich die gesetzliche Änderung der Bewertungsreservebeteiligung auf die individuellen Lebensversicherungspolicen konkret auswirken wird, kann nicht gegeben werden. Der GDV rät daher den Versicherungskunden, sich für die Fragen an den Versicherer zu wenden, da zu viele Faktoren in Abhängigkeit stehen. Eine vorzeitige Kündigung der Versicherungspolice sollte jedoch abgewogen werden, da dies häufig mit Nachteilen verbunden sei, besonders dann wenn die nach wie vor attraktive Gesamtverzinsung berücksichtigt wird.

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