BDI: Steuer Streubesitzdividenden zum Nachteil der baV

baV & Streubesitzdividenden-


Mit der Einführung der Besteuerung für Streubesitzdividenden würden auf die betriebliche Altersvorsorge erhebliche Belastungen zukommen. Die Abführung von Steuern ginge zulasten der Versicherungsnehmer, die mit geringeren Versorgungsleistungen zu rechnen hätten. Der BDI kritisierte die Tendenzen, europäisches Recht auf zu Ungunsten der Steuerzahler umzusetzen.

Betriebliche Altersvorsorge
Neue Steuer auf gestreute Dividenden

Der Vermittlungsausschuss zwischen der Regierungskoalition und den Ländern (Bundesrat) beschloss die Einführung einer allgemeinen Steuerpflicht für Streubesitzdividenden. Der ursprüngliche Gesetzesentwurf der schwarz-gelben Regierung zur Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben wurde vom Bundesrat abgelehnt. Mit der Umsetzung wären anstatt der allgemeinen Steuerpflicht für Streubesitzdividenden die Kapitalertragsteuer ausländischer Gesellschaften angerechnet worden.

Betriebliche Altersvorsorge gerät unter Druck
Der Verzicht der deutschen Politik, die neuen Regeln auch auf die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen auszudehnen, wird vom Bundesverband der deutschen Industrie (BDI) ausdrücklich begrüßt. Dennoch kritisiert der Verband die Neuregelung zu den Streubesitzdividenden als eine große Belastung für die betriebliche Altersvorsorge (baV). Pensionsverpflichtungen wären mehrfach mit Streubesitzanteilen unterlegt und die neu eingeführte Steuerpflicht würde sich deutlich auf die Versorgungsleistungen der Arbeitnehmer auswirken, erklärte der BDI.

Es zeigte sich wiederholt die Tendenz, die Vorgaben aus der europäischen Rechtssprechung zulasten der deutschen Steuerpflichtigen umzusetzen, kritisierte der Industrieverband.

Die Belastung wird offenbar „gerne“ durchgereicht

Die Kritik des Arbeitgeber-Vertreters, wiederholt den privaten Steuerzahler bzw. die Arbeitnehmer einseitig zu belasten darf ebenso zur Kenntnis genommen werden, wie die Begrüßung der unberührten Veräußerungsgewinne. Es fehlte lediglich der Vorschlag, für einen betriebsinternen Ausgleich zu sorgen, in dem die zu leistenden Steuerabführungen den Konzerngewinnen angerechnet werden und somit die vollen Bezüge für die Arbeitnehmer zu erhalten.

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