P-Konto bietet Schutz gegen vollständige Kontopfändung bei Schulden

Girokonto – Pfändungssicheres Konto-


Dem „ungenierten“ Zugreifen des Gläubigers auf das eigene Girokonto zur Pfändung des Vermögens ist seit dem 01.Juli 2010 ein wirkungsvoller Riegel davor geschoben worden.

Dazu muss allerdings der Kontoinhaber selber aktiv werden, damit sein bestehendes Girokonto in ein sog. P-Konto umgewandelt wird. Ein neues Konto als ein pfändungssicheres P-Konto zu eröffnen ist nicht vorgesehen.

Gläubigerschutz: Pro Person nur ein Pfändungsschutzkonto

P-Konto
Mit P-Konto mehr Sicherheit
Finanzielle Verpflichtungen

Bild: Gerd Altmann / pixelio.de

Grundsätzlich kann ein P-Konto nur für eine Einzelperson und nicht für Gemeinschaftskonten erstellt werden. Darüber hinaus darf die Einzelperson auch nur über ein einziges P-Konto verfügen. Eine Verteilung mehrerer P-Konten auf unterschiedliche Banken ist in erster Linie nicht zulässig und ein „Schummeln“ würde ein sehr schnelles Aus finden. Mit der Umwandlung eines Girokontos in ein pfändungssicheres Konto versichert der Antragsteller schriftlich, dass dies sein erstes P-Konto ist und auch sein einziges bleiben wird.

Ein P-Konto Missbrauch kann fatale Folgen haben

Sollte der Gläubiger herausfinden, dass doch noch mindestens ein weiteres Pfändungsschutzkonto existiert, dann liegt sehr schnell eine gerichtliche Anordnung vor, das den Gläubiger ermächtigt, alle P-Konten bis auf ein einziges als Pfändungsschutzkonto aufzulösen. Die Auswahl der Konten liegt beim schuldeneintreibenden Gläubiger und dass dieser lediglich das „unattraktive“ P-Konto unberührt lassen wird, liegt auf der Hand. Der Versuch mehrere P-Konten zu führen kann mit einem Schuss nach hinten enden und sollte erst gar nicht versucht werden.

Darüber hinaus ist der Antrag zu einem P-Konto mit einer Schufa-Anfrage, bzw. -Eintragung verbunden. Weitere Banken werden die Schufa-Einträge zum Pfändungsschutzkonto ebenfalls abfragen und der Versuch zum Mißbrauch findet ein schnelles Ende. (Informationen zur SCHUFA)

P-Konto schützt nicht vollständig vor der Konto Pfändung des Gläubigers

Das pfändungssichere Konto ist keine „luftdichte“ Schleuse mit Aussortierung der Gläubiger gegen den unmittelbaren Zugriff. Der Gesetzgeber hat genaue Regeln zur Pfändung des vorhandenen Vermögens auf einem P-Konto bestimmt. Dem Schuldner kann ein bestimmter Betrag vom P-Konto gepfändet werden.

Der Gläubiger darf allerdings nicht in den Topf bis zum Boden durchgreifen, sondern lediglich über die Geldsumme bis zur Höhe des Pfändungsfreibetrages verfügen. Der monatliche Pfändungsfreibetrag richtet sich u.a. nach den Lebensverhältnissen des Schuldners. Unterhaltspflichtigen z.B. steht ein höher Pfändungsfreibetrag zur Verfügung, der allerdings nur nach entsprechendem Nachweis gegenüber der Bank bewilligt wird.

In erste Linie soll das P-Konto den Zweck erfüllen, dass dem Schuldner mindestens der Pfändungsfreibetrag (Sockelbetrag Stand Feb. 11: 985,11 Euro) zur Erfüllung der alltäglichen Pflichten wie Miete, Stromrechnungen, etc. bleibt.

Umwandlung in ein P-Konto erfordert lediglich einen einfachen Antrag

Die Bank oder Sparkasse bei der das Girokonto bereits geführt wird, wandelt nach Antrag des Kontoinhabers innerhalb von 4 Tagen das „normale“ Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto um. Die Umwandlung in ein P-Konto setzt eine vertragliche Vereinbarung voraus.

Um schon im Vorfeld den Mißbrauch durch z.B. mehreren P-Konten zu unterbinden, ist die Bank vom Gesetzgeber dazu ermächtigt, sich Informationen und Auskünfte von der SCHUFA einzuholen. Dafür ist die Zustimmung des Antragsstellers zum P-Konto nicht erforderlich.

P-Konto schränkt auch ein – Guthabenkonto

Ein Pfändungsschutzkonto ist zugleich automatisch ein Konto mit Guthabenbasis. Obwohl der Gesetzgeber nicht alle Details und Eventualitäten für eine Umwandlung in ein P-Konto festgelegt hatte, darf jedoch davon ausgegangen werden, dass die kontoführende Bank ggfs. bereits ausgegebene Kreditkarten wieder einzieht.

Das Überziehen eines Guthabenkontos durch Kreditkarten-Bezahlungen, bzw. die Inanspruchnahme eines Dispo-Kredits sind somit ausgeschlossen. Jedoch sind Prepaid Karten für die bargeldlose Bezahlung und dem Bargeldbezug aus „Bankomaten“ durchaus denkbar.

Die Kosten und Gebühren eines Pfändungsschutzkontos

Die Gestaltung der Kosten und Gebühren für ein P-Konto sind vom Gesetzgeber ebenfalls nicht geregelt worden. Zwar wurde den Banken „nahe gelegt“ keine höheren Gebühren als für ein normales Girokonto zu verlangen, dennoch blieb die gesetzliche Fixierung aus. Mit der Begründung des höheren Verwaltungsaufwandes gestalteten einige Banken besondere P-Konto Modelle mit eigenen Kostenregelungen, die jedoch in den Kosten über dem der hauseigenen normalen Girokonten lagen.

Seit der gesetzlichen Festlegung und Bestimmung eines P-Kontos zum 01.07.10 ist schon etwas Zeit vergangen. Die ersten Gerichtsurteile sind bezüglich Kosten und Gebühren bereits gefällt worden. In den jeweiligen Fällen durfte ein P-Konto nicht teurer sein als ein normal geführtes Girokonto.

Update 15.11.12: Lt. BGH-Urteil dürfen für ein P-Konto nicht mehr Gebühren als für ein gewöhnliches Girokonto verlangt werden. Weitere Informationen

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4 Gedanken zu „P-Konto bietet Schutz gegen vollständige Kontopfändung bei Schulden

  • 22. Mai 2012 um 20:11
    Permalink

    Auch ein P-Konto bietet keinen optimalen Schutz, wenn die Bank – hier Sparkasse MM-LI-MN – ihre eigenen – gesetzwidrigen – Berechnungsmethoden anwendet (Pfändung von Geldern unterhalb des eigentlich pfändungsgeschützten Sockelbetrages).
    Machen aber auch andere Banken/Sparkassen so …
    Siehe dazu Bericht bei Frontal21(ZDF) vom 08.05.12 unter dem Titel
    „Banken plündern Konten von klammen Kunden“
    (ist dort in der Mediathek zu finden – Kurzlink dazu http://www.doiop.com/frontal21

    Beschwerden an die Rechtsabteilung der Bank werden ignoriert, werden
    einfach gar nicht beantwortet.

    Da hilft nur eine Beschwerde an BaFin, Bundesjustizministerium etc. oder
    eine Klage, um wieder an die einbehaltenen Gelder zu kommen.

    Ein Urteil dazu, dass diese „bankeigenen“ Berechnungsmethoden nicht
    zulässig sind, gibt es bereits vom AG Köln (AZ 142 C 441/10).

    Trotzdem machen die Banken was sie wollen !!

    Das Thema wird auch hier behandelt: http://www.p-konto-forum.de
    Dort sind Ansprechpartner für entsprechende Beschwerden von mir veröffentlicht.

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