Lebensversicherungen – Todesfall-Leistungen sind Schenkungen

Lebensversicherungen – Todesfallleistungen-

Der Begünstigte einer Lebensversicherung erbt nicht sondern wird beschenkt


Die Bestimmung der bezugsberechtigten Person beim Abschluss einer Lebensversicherung schafft für klare Verhältniss und kann spätere Streitigkeiten vermeiden.

Wer eine Lebensversicherungspolice abschließt, gibt in der Regel beim Vertragsabschluss einen oder mehrere begünstigte Personen an. Diese Personen erhalten im Todesfall des Versicherten die Todesfall-Summe im Ganzen oder in Teilen ausbezahlt.

Eine Angabe der begünstigten Personen beim Abschluss einer Lebensversicherung ist keine Pflicht. Die Bestimmung von bezugsberechtigten Personen in der Versicherungspolice vereinfacht jedoch die Handhabung im Versicherungsfall erheblich und ist aus diesem Grund sehr zu empfehlen. Bezugsberechtigte Personen können die nächsten Angehörigen, wie Ehepartner und Kinder, entferntere Verwandte oder auch einfache Freunde und Bekannte sein. Die persönliche Beziehung oder die verwandtschaftlichen Verhältniss spielen zur Bestimmung der bezugsberechtigten Personen für Todesfall-Leistungen keine Rolle.

Bezugspersonen
Begünstigte zur LV bestimmen
© Sascha Hübers / pixelio.de

Während der Laufzeit kann der Versicherte die ursprünglich eingetragenen Begünstigten auch wieder entfernen, mit anderen Pesonen tauschen und die Aufteilung der Todesfallsumme neu festlegen. Die Bestimmung eines Begünstigten kann nachträglich vollständig aus der Police entfernt werden. In diesem Fall würden automatisch die gesetzlichen Erben an vorderste Stelle rücken. Eine Ausnahme bildet die sog. „unwiderrufliche Begünstigung“. Eine Änderung ist dann nur möglich, wenn auch der Begünstigte sein Einverständnis dazu gibt.

Todesfallleistungen aus einer Lebensversicherung werden nur dann vererbt, wenn zuvor im Versicherungsvertrag kein Begünstigster festgehalten wurde. Eine begünstigte Person erhält die Summe aus der Lebensversicherung als eine Schenkung und steht somit der gesetzlichen Erbfolge nicht im Widerspruch, selbst dann, wenn es sich z.B. um den Nachbarn handeln sollte.

Meist sind die gesetzlichen Erben auch die eingetragenen bezugsberechtigten Personen. Sollte der Versicherungsnehmer z.B. seine Frau als zu 100% begünstigte Person eingetragen haben, so würden die Kinder selbst als gesetzliche Erbfolgen (50%, aufgeteilt auf die Anzahl der Kinder) leer ausgehen. Kinder könnten zwar sog. Pflichtteilergänzungsansprüche geltend machen und sich einen Anteil der Todesfallsumme einfordern, aber die Bemessung basiert auf den theoretischen Rückkaufswert der Versicherungspolice. Ein Bezug auf die geleistete Todesfallsumme ist im Gegensatz zum Erbfall, aufgrund einer Schenkung hinfällig.

Wer als Versicherungsnehmer gleich zu Beginn seiner Lebensversicherung die bezugsberechtigten Personen definiert, sorgt bereits im Vorfeld für klare Verhältnisse. Eine Aufteilung der Todesfallsumme zur Hälfte an den Ehepartner und die andere Hälfte an die Kinder, könnte so manche Diskussion innerhalb der Familie im Keim ersticken.

Versicherungs-Themen Thema Versicherungen Schutz für die Familie – Risikolebensversicherung


Quelle: Gothaer Tipps

Die Gothaer Versicherungs-Angebote im Überblick

Haftpflichtversicherung Unfallversicherung Hausratversicherung
Autoversicherung Zahnzusatzversicherung Tierhalterhaftpflicht
970x250

Schreibe einen Kommentar