Der Gesetzgeber dachte bei der Ausarbeitung zum Pflichtversicherungsgesetz zur Kfz-Haftpflicht in erster Linie an das Unfallopfer. Grundsätzlich zahlt die Kfz-Haftpflichtversicherung bei jedem berechtigten Anspruch des Unfallgegners.
Das gibt sogar einem Autodieb die beruhigende Gewissheit, das gerade entwendete Auto mit ausreichendem Versicherungsschutz auf den Strassen zu bewegen.
Als Halter eines Fahrzeugs steigt man alltäglich ins eigene Auto ein, fährt damit zur Arbeit und nach Feierabend wieder nach Hause. In der Selbstverständlichkeit einer gültigen Versicherung, werden keine weiteren Gedanken über den gültigen Versicherungsschutz der Kfz-Haftpflichtversicherung angestellt.
Fahrgemeinschaften zur Arbeitsstelle wechseln mal die Fahrzeuge und die teilnehmenden Personen am Steuer. Vielleicht sind schon bei mancher Fahrt Diskussionen darüber geführt worden, ob der "Fremdfahrer" überhaupt versichert ist. Wer zahlt den Schaden, wenn ein Unfall verursacht wurde?
Oft diskutiert - "Ist der Fahrer im Fremd-Fahrzeug versichert?"

Grundsätzlich besteht ein
Kfz-Versicherungsschutz
Das eigene Auto jemanden Anderen zur Fahrt zu überlassen, kann aus völlig unterschiedlichen Gründen erfolgen. Wer z.B. als Fahzeugbesitzer wegen Alkoholkonsum darauf verichtet, das Auto zu bewegen, handelt sogar vernünftig.
Ein Missverständnis besteht häufig darin, ob der Aushilfsfahrer überhaupt versichert ist, oder nur dann der Versicherungsschutz gilt, wenn der Fahrzeugbesitzer als Beifahrer anwesend ist.
Für eine Kfz-Versicherung ist es unerheblich, wer am Steuer saß. Für berechtigte Schadenersatzansprüche eines Unfallgegners zahlt die Kfz-Hafptlicht im jeden Fall. Dazu ist sie sogar verpflichtet.
Der besondere Verkehrsopferschutz überwiegt den weiteren Hintergründen und hat höchste Priorität. Das hat zur Konsequenz, dass sogar ein Autodieb während der "Diebes-Fahrt" den Versicherungsschutz des Eigentümers genießt.
Wer das Auto verleiht sollte auf den Führerschein achten
Fahrzeugeigentümer mit einer Kfz-Haftpflichtversicherung haben allerdings keine "Narrenfreiheit" zur Wahl der "Gastfahrer". Die Kfz-Versicherung kann ihren Kunden in Regress nehmen, falls dieser seiner "Obliegenheit" nicht nachgekommen ist.
Verletzt werden diese Obliegenheiten u.a. durch Fahrten unter Alkoholeinfluss oder Fahren ohne gültigen Führerschein. Wer also sein Auto verleiht, muss vorher sicher gehen, dass sein Bekannter oder auch Verwandter eine gültige Fahrerlaubnis besitzt.
Mit dem Thema Regress kommt auch wieder der Autodieb. In erster Linie fährt ein Autodieb inkl. Versicherungsschutz durch die Police des Fahrzeugeigentümers. Sollte ein Unfallopfer zu beklagen sein, greift der besondere Verkehrsopferschutz und die Kfz-Haftpflichtversicherung erstattet die anfallenden Kosten.
Damit kommt der Dieb aber nicht ungeschoren davon. Die Kfz-Versicherung kann trotz der üblichen Regress-Begrenzung von 5.000,- Euro, den Autodieb in voller Schadenhöhe zur Kasse bitten. Die Kfz-Versicherung streckt die Leistungen für das Unfallopfer vor und nimmt den Autodieb dafür in Regress.
Gemeldete und regulierte Schäden einer Kfz-Versicherung verursachen für den Versicherten finanzielle Nachteile. Alleine der Verlust von Schadenfreiheitsrabatt sorgt für höhere Beiträge im folgenden Versicherungsjahr. Der Versicherungsnehmer kann den unfallverursachenden Fahrer für die erlittenen Nachteile zum Ausgleich auffordern.
Zuerst kommt das Unfall-Opfer

Gothaer Versicherungen
Kfz-Versicherungen
Die Kfz-Haftpflichtversicherung kann u.a. die Zahlungen auch dann nicht verweigern, falls ein Single-Tarif abgeschlossen wurde. Auch wenn die Überlassung des Fahrzeugs an einen Bekannten dem Versicherungsvertrag widerläufig wäre, hat nach einem Unfall das Opfer die höhere Priorität.
Dennoch hat die Versicherung das Recht, den Vertrag auf einen Partner-Tarif umzustellen und zusätzlich eine Vertragsstrafe zu erheben. Ein Blick in die vorhandene Police kann schnell für Klarheit sorgen, ob tatsächlich "nur" ein Single-Tarif abgeschlossen wurde.
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