Verspätete Airline & Weiterflug verpasst – Keine automatische Entschädigung

Gerichtsurteil Reisen-


Wer den Weiterflug mit einer anderen Airline verpasst, weil die erste Fluggesellschaft mit Verspätung landete, hat nicht automatisch Anspruch auf eine Entschädigung oder einen Ausgleich. Ein Gerichtsurteil sieht den Anspruch auf eine Ausgleichszahlung für den Flugpassagier erst dann, wenn die Verzögerung mehr als 3 Stunden beträgt.

Flugzeug

Ansprüche auf Entschädigung nur bei zusammenhängenden Flügen über die gleiche Airline

Vorgaben der EU-Fluggastrechteverordnung waren nicht erfüllt

Wurde der Weiterflug mit einer anderen Airline verpasst und die Verspätung des ersten Fluges betrug weniger als 3 Stunden, so hat der Passagier keinen Anspruch auf eine Ausgleichsleistung, so die Entscheidung des Amtgerichts Rüsselsheim (Az.: 3 C 2425/14 (36)), wie n-tv.de (30.04.15) berichtete.

Das Amtsgericht verhandelte im konkreten Fall die Klage von Flugpassagieren, die mit der ersten Airline von Holguin über Montego Bay nach Frankfurt flogen. Geplant war der Weiterflug nach Leipzig, jedoch mit einer anderen Airline. Die erste Fluggesellschaft traf mit 1 Stunde und 45 Minuten Verspätung in Frankfurt ein. Die Kläger verpassten den Weiterflug und mussten auf einen alternativen Flug ausweichen. Letztendlich erreichten die Fluggäste Leipzig mit über drei Stunden Verspätung.

Die Passagiere verlangten von der ersten Airline eine Entschädigung in Höhe von 600 Euro pro Person und beriefen sich auf die EU-Fluggastrechteverordnung. Nach dieser Verordnung stehe den Fluggästen bei einer Verspätung von über drei Stunden am Endpunkt ihrer Reise eine Ausgleichszahlung zu. Vorausgesetzt, alle Flüge wurden gemeinsam im Zusammenhang gebucht. Die Kläger erfüllten diese Voraussetzung.

Dennoch hatten die Kläger vor Gericht keinen Erfolg. Die EU-Regel gilt nur, wenn alle aufeinanderfolgenden Flüge von der gleichen Fluggesellschaft durchgeführt werden. Im konkreten Fall waren jedoch zwei unterschiedliche Airlines im Spiel. Der erste Flug verspätete sich darüber hinaus nicht länger als drei Stunden. Aus diesen Gründen könne von der Airline auch keine Ausgleichszahlung verlangt werden.





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