BGH: Private PV-Anlagen Betreiber sind Verbraucher

Photovoltaik-Anlagen-


Privatpersonen die sich eine Photovoltaikanlage auf das Dach des Eigenheims montieren, begeben sich in die „Schwebe-Position“ zwischen Privatpersonen und Unternehmer. Ein Streit um das Widerrufsrecht zum Kauf löste einen Prozess aus, der bis zum BGH durchgereicht wurde. Lt. höchster richterlicher Meinung bleibt der Betreiber einer PV-Anlage in erster Linie ein Verbraucher.

Verbraucher oder Unternehmer: „Die Dosis unterscheidet“

PV-Anlagen
BGB und Finanzamt unterscheiden sich
Bild: Rainer Sturm / pixelio.de

Der kleine, aber feine Unterschied kann ganze Berge versetzen. So stehen nun auch die „ganz normalen“ Haushalte, die sich eine Photovoltaik-Anlage auf das Dach des Eigenheims montieren ließen, auf der Waagschale, um sich gegen Privat-Verbraucher und Unternehmertum aufwiegen zu lassen.

Grundsätzlich steht zur Debatte, ob eine PV-Anlage auf dem Dach den Eigentümer in der Eigenschaft eines Verbrauchers belässt oder ihn zu einem Unternehmer verwandelt, sofern der durch Sonnenenergie erzeugte Strom einen Überschuss aufweist, der ins öffentliche Netz eingespeist wird. Eine interessante Frage, mit der sich bereits der Bundesgerichtshof (BGH) auseinander setzen durfte.

Am Mittwoch hatte lt. Wirtschaftswoche (WiWo) (Donnerstag) der BGH dazu die Meinung geäußert, dass ein „Kleinstproduzent“ auch beim Betrieb der PV-Anlage immer noch einen Verbraucher darstellt.

Der Fiskus war nicht die Triebfeder zum Prozess
Die Vermutung liegt nahe, dass die Grundsatzfrage, ob Verbraucher oder Unternehmer, dadurch gestellt wurde, weil der Betreiber einer Photovoltaik-Anlage permanente „Gewinnabsichten“ hätte. Doch der Auslöser war ein Streit um das Widerrufsrecht. Demnach hat ein Privatkunde den Kauf einer PV-Anlage widerrufen wollen. Der Händler jedoch ließ sich nicht darauf ein und wollte das Recht des Widerrufs bei sog. Haustürgeschäften lt. BGB nicht akzeptieren. Letztendlich fochten beide Parteien ihren Streit bis zum Oberlandesgericht (OLG) Hamm aus. Das OLG sprach dem Kunden die Eigenschaft eines Verbrauchers ab. Mit der Revision landete der Fall schließlich beim BGH.

Ein Einwand des Verkäufers in „letzter Minute“ verhinderte einen abschließenden Richterspruch. Der BGH vertrat bei den mündlichen Verhandlungen die Meinung, dass der Käufer als Verbraucher einzustufen sei. Anschließend lenkte der Händler ein und sicherte die Rückzahlung des Kaufpreises zu.

Finanzamt bleibt dennoch nicht außen vor
Lt. dem Steuerrecht wird auch ein Privatverbraucher als Unternehmer eingestuft, wenn mindestens zehn Prozent des eigenproduzierten Stroms in das öffentliche Netz eingespeist wird. Demnach werden diese Privathaushalte steuerlich als ein Unternehmen behandelt und haben ihre Pflichten (z.B. Voranmeldungen, Überschussrechnungen, etc.) zu erfüllen, genießen aber auch gleichzeitig die dadurch entstandenen Steuervorteile. Die Errichtung einer PV-Anlage auf dem Dach ist dem zuständigen Finanzamt zu melden.

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