So gelingt der Krankenkassenwechsel – Geringe Hürden

Krankenkassenbeiträge-


Die zunehmenden Kosten für die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) bewegen immer mehr Pflichtversicherte zu einem Krankenkassenwechsel. Mit der Einführung des Zusatzbeitrages stiegen zwar die Kassenbeiträge, aber den Versicherten eröffnet sich ein neuer Spielraum für spürbare Kosteneinsparungen.

Gesundheitswesen

Kassenmitglieder können mit einfachem Krankenkassenwechsel bares Geld sparen

Die Beiträge für die GKV setzen sich seit Beginn 2015 aus zwei wesentlichen Bestandteilen zusammen. Dem allgemeinen Beitragssatz und dem Zusatzbeitrag. Während der allgemeine Beitragssatz von Arbeitnehmern und Arbeitgebern je zur Hälfte geleistet wird, fällt der Zusatzbeitrag ausschließlich zulasten des Versicherten. Über die Höhe der Zusatzbeiträge entscheiden die Krankenkassen individuell selbst.

Mit dem Beginn 2016 zeichnete sich klar ab, dass die Gesetzlichen von ihrer Möglichkeit der zusätzlichen Beitragserhebung rege Gebrauch machen. Nur noch wenige Kassen verzichten noch gänzlich auf einen zusätzlichen Beitrag. Die Höhe der Kassenbeiträge fällt sehr unterschiedlich aus und hier findet der Versicherte den Ansatz für einen Krankenkassenwechsel, um die monatlichen Abzüge vom Bruttogehalt im Zaum zu halten.

Die Voraussetzungen für einen Krankenkassenwechsel

Für eine reguläre Kündigung muss der gesetzlich Versicherte mindestens 18 Monate bei der aktuellen Krankenkasse angemeldet gewesen sein. In diesem Fall kann das Kassenmitglied mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende auf schriftlichem Weg kündigen.

Flattert von der Krankenkassen jedoch ein Bescheid ein, dass demnächst ein Zusatzbeitrag erhoben oder dieser angehoben wird, dann kann der Versicherte sein Sonderkündigungsrecht in Anspruch nehmen. Hier ist eine Mitgliedschaft von mind. 18 Monaten nicht relevant. Die schriftliche Kündigung für den Krankenkassenwechsel erfolgt ebenfalls mit einer 2-monatigen Kündigungsfrist zum Monatsende.

Der einzige Haken: Sollte sich der Versicherte bei seiner Krankenkasse in einem Wahltarif befinden, so ist er ohne „Wenn und Aber“ für mind. 36 Monate daran gebunden. Das Sonderkündigungsrecht kann für den Krankenkassenwechsel nicht angewendet werden. Ein gesondertes Kündigungsrecht besteht nicht nur bei Einführung oder Anhebung des Zusatzbeitrages, sondern auch bei Leistungsänderungen und bei einem Zusammenschluss von zwei Krankenkassen.

Vor der Kündigung nach einer Nachfolger-Krankenkasse Ausschau halten

Bevor der Krankenkassenwechsel überhaupt gelingen kann, muss bereits eine neue Krankenkasse in Petto sein. So bleibt beim angestrebten Krankenkassenwechsel nichts anderes übrig, als die Mitgliedschaft beim neuen Versicherer zu beantragen, spätestens wenn auch die schriftliche Kündigung raus geht.

Da der Gesetzgeber es nicht mehr erlaubt, ohne Krankenversicherung ausgestattet zu sein, kann auch beim Krankenkassenwechsel (eigentlich) nichts schief laufen. Sollte der neue Krankenversicherer aus welchen Gründen auch immer eine Mitgliedschaft verweigern, oder sollte es zu „bürokratischen Unregelmäßigkeiten“ kommen, so behandelt die alte Krankenkasse die Kündigung für Null und Nichtig und übernimmt die Versicherungsleistungen auch weiterhin.

Für Krankenkassenwechsel gibt es nur wenige Hürden

Bei einem Krankenkassenwechsel hat der Pflichtversicherte relativ freie Auswahl. Eine Einschränkung stellt z.B. der Zuständigkeitsbereich einer Krankenkasse dar. So kann der Arbeitnehmer in Bad Reichenhall nicht zur Ortskrankenkasse Kiel wechseln. Entweder entscheidet sich der Versicherte für eine lokal ansässige Krankenkasse oder eben für einen bundesweit tätigen Versicherer.

Hier können Sie sich einen Überblick auf die Krankenkassen und ihre erhobenen Beiträge verschaffen.

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