Privatpatienten sollten Arztrechnungen auf Plausibilität prüfen

Abrechnungen Privatpatienten-


Für Privatversicherte kann das „schnelle Überfliegen“ oder gar Ignorieren der Arztrechnungen teuer kommen, wenn diese ohne Prüfung an die Privatversicherung weiter gereicht werden. Für Privatpatienten besteht eine Pflicht, die Abrechnung wenigstens auf Plausibilität zu prüfen.

PKV Business

„Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser“ – Arztrechnungen selbst checken

Privatversicherte strecken die Arztrechnungen vor und holen sich den Betrag von der Privatkrankenversicherung (PKV) zurück. Viele Versicherte nutzen dieses Verfahren nach einem „Durchschleus-Prinzip“. Doch mit der Rechnung sollte genauso umgegangen werden, als wenn die Arztrechnung aus dem eigenen Geldbeutel bezahlt werden müsste. In diesem Fall würde wohl jede einzelne Position auf Betrag und Richtigkeit überprüft werden.

Bevor der Privatversicherte die Arztabrechnung an die Versicherungsgesellschaft einreicht, sollte an jedem einzelnen Posten ein „virtuelles Häkchen“ gesetzt werden. Kommt es zu Unregelmäßigkeiten, die von der Privatversicherung moniert werden, könnte der Versicherte ggfs. auf den Kosten sitzen bleiben. Dieser ist nämlich dazu verpflichtet, die Arztrechnungen zu kontrollieren.

Für den Versicherungsnehmer besteht eine „nebenverträgliche Pflicht“, die Rechnung auf Richtigkeit zu überprüfen, so das jüngste Urteil des Münchener Amtsgerichts (AZ: 282 C 28161/12). Befinden sich auf der Rechnung z.B. nicht erbrachte Leistungen, die an das Versicherungsunternehmen weiter gereicht werden, könnte der Privatversicherte auf der Kostennote sitzen bleiben.

Das Amtsgericht München urteilte im konkreten Fall zu einem Streit zwischen einer Privatversicherten, die eine Infiltrations- und Akupunkturbehandlung auf der Rechnung an die Versicherungsgesellschaft weiterreichte. Offenbar wurden diese Leistungen jedoch nicht erbracht. Die Privatversicherte berief sich auf den „Stand des Laien“, der nicht nachvollziehen könne, welche ärztlichen Behandlungen de facto vorgenommen wurden. Die Versicherungsgesellschaft forderte den bereits geleisteten Betrag zurück und reichte letztendlich Klage ein.

Privatversicherte hätte Arztrechnung prüfen müssen

Das Amtsgericht München gab der Versicherungsgesellschaft recht. Die Versicherte hätte die Rechnung zumindest auf „Plausibilität“ überprüfen müssen. Sollten in der Rechnungen Auffälligkeiten oder Unregelmäßigkeiten vorkommen, so hätte die Beklagte die Privatversicherung wenigstens darüber in Kenntnis setzen müssen. Werden nicht erbrachte Leistungen abgerechnet, so sei der Privatversicherte zu einer Rückerstattung der Kosten verpflichtet, auch wenn nur eine „leichte Fahrlässigkeit“ vorliege und eine nicht erbrachte Leistung übersehen wurde.

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