Pflegereform: Neue Einteilung der Pflegestufen ab 2017

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Ab dem 01. Januar 2017 gelten für die Pflege nicht mehr die bisherigen drei Pflegestufen (plus Pflegestufe „0“), sondern werden um weitere zwei Stufen erweitert. Mit der Einführung von 5 Pflegestufen ist künftig die Demenzerkrankung gesondert erfasst.

Pflege Bahr
Umstellung der Pflegestufen ab 2017

Die bisherige System der Pflegestufen wird mit Ende 2016 ausgedient haben. Ab 2017 werden pflegebedürftige Menschen in eines von fünf Pflegegrade eingeordnet. Mit der Einführung von zwei weiteren Stufen profitieren vor allem die Menschen mit einer Demenzerkrankung, die aber körperlich noch auf sehr fitten Beinen stehen.

Bisher fielen an Demenz erkrankte und (eigentlich) pflegebedürftige Menschen nur in eine Pflegestufe, wenn auch eine körperliche Einschränkungen diagnostiziert wurde. Mit den zwei zusätzlichen Pflegestufen ändert sich diese Einschränkung und gleichzeitig fällt die bisherige Pflegestufe I künftig in die Pflegestufe III.

Wer heute bereits Anspruch auf Pflegeleistungen in einer bestimmten Stufe hat, braucht sich mit der Umstellung im neuen Jahr um nichts zu kümmern. Die Einstufung in die neue Pflegestufe erfolgt automatisch.

Neben der Einführung von zwei weiteren Pflegestufen werden mit der Pflegereform ab 2017 auch Anpassungen bei den Leistungen vorgenommen. So erhalten Menschen mit einer hohen Pflegebedürftigkeit höhere Leistungen, während in den unteren Stufen II und III für die stationäre Pflege Kürzungen vorgenommen werden.

Die Höhe der Eigenleistungen im Heim-Pflegefall unterliegen künftig einer anderen Berechnungsgrundlage. Bisher ist die Höhe des Eigenanteils abhängig von der Pflegestufe. Ab 2017 gelten für die Pflegestufen II bis V einheitliche Größen. Der jeweilige Eigenanteil der pflegebedürftigen Menschen wird künftig von den Kassen bzw. den Sozialhilfeträgern und den Pflegeheimen berechnet. Unterm Strich sollen Betroffene in einer hohen Pflegestufe entlastet werden und Patienten in einer niedrigen Stufe müssen anteilig mehr leisten. Für Pflegebedürftige, die bereits jetzt schon im Heim versorgt werden, ändert sich zum Jahreswechsel nichts. Der bisherige Eigenanteil bleibt unverändert und die Kassen übernehmen die anfallenden Differenzen.

Eigenleistungen sind auch nach Pflegereform fixiertes Programm

So umfangreich die Pflegereform 2017 auch ausfallen mag, ein grundlegendes Prinzip bleibt bestehen: Der notwendige Eigenanteil zum Ausgleich der unzureichenden Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung. Die privaten Pflegeversicherer haben ihre Produkte zu den neuen Vorgaben der gesetzlichen Pflege längst angepasst und werden auch künftig Angebote zum Ausgleich der Finanzierungslücke im Pflegefall anbieten.

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