Telefon Werbe-Terror: Bundesnetzagentur durchsucht verdächtige Firmen

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Für einige Unternehmen in Nordrhein-Westfalen kam „unerwünschter Besuch“. Die Bundesnetzagentur sowie lokale Polizeikräfte durchsuchten die Wohn- und Geschäftsräume mehrerer Gesellschaften.
Es bestehe der begründete Anfangsverdacht zu einem Rechtsverstoß durch unerlaubte Telefonwerbung.

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Ein „vorgetäuschtes Lächeln“ hilft nicht viel – BNetzA greift bei Telefon-Terror hart durch

Die Rufnummer wurde offenbar zur Verschleierung manipuliert

Die „Hausbesucher“ kamen ebenso unangemeldet wie die unerwünschten Anrufe bei den Verbrauchern. Doch im Gegensatz zur vorgetäuschten Telefonrufnummer der Firmen dürften weder Bundesnetzagentur noch die Polizei ihre Identitäten verschleiert haben.

Der Druck auf „unlautere Marktteilnehmer“ durch Telefonwerbung wird erhöht. Die Bundesnetzagentur weitete die Sanktionen gegen unerlaubte Telefonwerbung aus und legte neben dem Verhängen von Bußgeldern und Abschaltung der Rufnummer nun wiederholt „praktische Hand an“. Am Donnerstag veranlasste die Bundesnetzagentur die Durchsuchung der Geschäftsräume mehrerer Unternehmen in Nordrhein-Westfalen. Diese stehen unter dem dringenden Verdacht der Missachtung des Verbotes von unerlaubter Telefonwerbung und der Rufnummernunterdrückung.

Zahlreiche Verbraucher legten bei der Bundesnetzagentur (BNetzA) Beschwerde ein und brachten zur Anzeige, dass sie von einem Unternehmen zu Werbezwecken unerwünscht kontaktiert wurden. Der Firma war der Verstoß gegen das Werbeverbot in dieser Form offenbar sehr bewusst. Nach Ermittlungen der Bundesnetzagentur brachte die Firma an den Displays der Verbrauchertelefone eine nicht zugeteilte Rufnummer zur Anzeige. Die Rufnummer wurde vorgetäuscht.

Die Durchsuchungsaktion betraf die Geschäfts- sowie Wohnräume verschiedener Gesellschaften. Es kam zu Beschlagmaßnahmen durch 14 Mitarbeiter der Bundesnetzagentur sowie der unterstützenden lokalen Polizei.

In der Pressemitteilung weist die Bundesnetzagentur darauf hin, dass die Durchführung einer Durchsuchung der Aufklärung diene und nicht zwangsläufig auf einen tatsächlichen Verstoß durch die betroffene Firma hindeutete. Durchsuchungen werden regelmäßig durchgeführt und basierten auf einen gerichtlichen Durchsuchungsbeschluss. Dafür muss der Anfangsverdacht eines Rechtsverstoßes erfüllt sein.

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