Informationen Vermögenswirksame Leistungen – VL – VWL

Sparzulagen vom Arbeitgeber-

Vermögenswirksamle Leistungen VL, bzw. VWL, sind staatliche Fördergelder, die über sog. Arbeitnehmersparzulagen geleistet werden. Erhalt und Abwicklung der vermögenswirksamen Leistungen sind im Tarif- oder Arbeitsvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer festgelegt. Art der Anlagen, bzw. Sparformen werden vom Gesetzgeber geregelt.

Die Höhe der VWL-Leistungen werden durch gesetzliche Vorgaben sowie dem vereinbarten Vertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestimmt. VWL werden in unterschiedlichen Rahmenbedingungen den Arbeitnehmern, Auszubildenden, Angestellten des öffentlichen Dienst und Beamten gewährt.

Wechselhafte Vergangenheit der geförderten VL

VWL-Sparen
VWL - Doppelte Förderungen
Arbeitgeber & Staat

Die Arbeitnehmersparzulage (ANSpZ) bis zum Fünften Vermögensbildungsgesetz hat bis heute abwechslungsreiche Jahre durchlebt. Anfänglich waren vermögenswirksame Leistungen bekannt unter den Bezeichnungen 312-Mark-Gesetz, gefolgt vom 624-Mark-Gesetz und dem 936-Mark-Gesetz (ab 1983).

Am 01. Januar 1999 sind mit den Sparformen Bausparen und Investmentsparen zwei weitere Wege für den Erhalt von Arbeitnehmersparzulagen geschaffen worden. Für jede Form der vermögenswirksamen Leistungen ist es jedoch zwingend erforderlich, dass der Arbeitgeber die Einzahlungen auf das Sparkonto vornimmt. Ansonsten entsteht kein Anspruch auf die staatlichen Fördergelder.

Einkommensgrenzen für VL Bausparer & Investmentsparen

Die staatlichen Förderung zu VWL setzt die Grenzen an das Einkommen des Sparers:

  • Einkommensgrenzen p.a. für VWL Bausparen
  • max. 17.900,- Euro bei Singels. bzw. Alleinstehenden
  • max. 35.800,- Euro bei verheirateten Paaren
  • Einkommensgrenzen p.a. für VWL Investmentsparen
  • max. 20.000,- Euro bei Singles, bzw. Alleinstehenden
  • max. 40.000,- Euro bei verheirateten Paaren

Die Fördergrenzen beziehen sich auf das zu versteuernde Einkommen.
Demnach gilt das übrig bleibende Jahreseinkommen nach Abzug aller Werbungskosten, Kinderfreibeträge, besondere Ausgaben, Verlustabschreibungen, etc.

Etwas Eigeninitiative für Sparzulagen ist notwendig

Sparzulagen für Bau-, bzw. Investmentsparen werden vom Staat nicht automatisch gutgeschrieben. Diese müssen jährlich zu den Steuererklärungen als Antrag mit eingereicht werden. Wird während der mehrjährigen Laufzeit der VWL ein Antrag zur Sparzulage vergessen, entfällt für das betroffene Jahr die entsprechende Förderung.

Eine indirekte Erinnerung zum Förderungsantrag stellt eigentlich die von der Investmentgesellschaft jährlich zugesandte Bescheinigung dar. Diese kommt automatisch und dient u.a. als an das Finanzamt einzureichender Nachweis für das abgelaufene VWL-Jahr.

VL-Sparplan – Geförderte Altersvorsorge

Der VL-Sparplan ist ein zwischen dem Arbeitnehmer und Arbeitgeber vertraglich festgelegter Vermögensaufbau, der primär der Altersvorsorge dient. Der VL-Sparplan spielt vor allem durch die Kombination möglicher Zinserträge aus der Anlage, dem Einkommensplus vom Arbeitgeber und staatliche Fördergelder, für die Arbeitnehmer seine besonderen Vorteile aus.

Der Arbeitgeber leistet einen im Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag festgelegten Zuschuss zum Lohn, bzw. Gehalt. Das zusätzliche Einkommen wird der Gesamteinkunft voll angerechnet und unterliegt somit der Einkommenssteuer. Ebenfalls sind die Anteile für die Sozialversicherung zu entrichten.

Der VL-Sparplan kann eine klassische Sparanlage einer Bank, ein Bausperer oder auch eine Fondsgesellschaft sein (Investmentsparen). Betont wichtig ist auch beim VL-Sparplan die direkte Einzahlung durch den Arbeitgeber.

Mindestlaufzeit 7 Jahre
Wer im staatliche Förderungen und die Bezuschussung durch den Arbeitgeber im Rahmen eines VL-Sparplans sichern möchte, kommt an einer Laufzeit von min. 7 Jahren nicht herum.

Die Höhe der Förderbeträge
In den letzten Jahren haben sich die unterschiedlichen Branchen auf den Schwerpunkt der Altersvorsorge konzentriert. Die zugesprochenen ZUschussbeträge richten sich nach Branche und den Tarifverträgen. IG Metall z.B. schreibt den tariflich gebundenen Arbeitgebern einen Förderbetrag von 360,- Euro jährlich vor. Auszubildenden steht zum VL-Sparplan der gleiche Betrag zu. Beamte im öffentlichen Dienst erhalten dagegen eine jährliche Förderung von knapp 80,- Euro.

Bild: Thorben Wengert / pixelio.de