Aktienhandel: Ab wann Abgeltungsteuer für Gewinnmitnahmen?

Steuern für Kursgewinne-


Nach steigenden Kursen werden im Aktienhandel durch Veräußerung der Wertpapiere Gewinne mitgenommen. Ob die Erlöse vollständig beim Aktienhändler verbleiben oder dem Finanzamt ein Anteil abzugeben ist, entscheiden mit Datum des Erwerbs und Pauschbetrag gleich zwei Faktoren.

Stichtag 01.01.2009 zur Abgeltungsteuer

Kursgewinne
Steuern auf Gewinnmitnahmen?

Erfahrene Trader wissen ganz genau, dass auch Krisenzeiten ausreichende Chancen für Gewinne bieten und das richtige „Timing“ eine große Rolle spielt. Ein großer Anteil der Aktiengewinner im noch laufenden Jahr 2012 dürfte durch den Einstieg zum richtigen Zeitpunkt voll gepunktet haben.

Seit Jahresanfang können sich besonders die Aktiensparer über hohe Dividenden freuen und erleben nach wie vor steigende Kurse. Mit dem Beginn 2012 hat der Deutsche Aktienindex (DAX 30) um 24 Prozent zulegen können. Wird die aktuelle Momentaufnahme dem Tiefpunkt vom März 2009 gegenüber gestellt, legte der Kurs sogar um das Doppelte zu. Der Bundesverband deutscher Banken e.V. (06.11.2012) gab sich mit diesen Zahlen dem Schwerpunkt steuerliche Fragen zu den Kursgewinnen selbst eine Steilvorlage, um oft gestellte Fragen zu beantworten.

„Wo ein Gewinn eingefahren wurde, ist der Fiskus nicht weit weg“. Für Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren werden seit dem 01.01.2009 grundsätzlich pauschale Abgeltungsteuer in Höhe von 25% zzgl. Solidaritätszuschlag und ggfs. Kirchensteuer fällig.

Grundsätzlicher Unterschied im Zeitpunkt der Aktieneinkäufe
Der Bankenverband teilt den steuerlichen Aspekt zu den Kursgewinnen in die Bereiche vor und nach dem 01. Januar 2009 ein. Wurden z.B. die Wertpapiere vor dem Stichtag erworben, gilt für diesen Anteil der Aktien das alte Steuerrecht. Diese „Altbestände“ und deren Kursgewinne sind bei einem Verkauf unbegrenzt steuerfrei.

Der Fiskus hält jedoch die Hand offen, wenn die Wertpapiere nach dem Zeitpunkt 01.01.09 erworben worden sind und mit dem späteren Verkauf ein Gewinn realisiert wird. In diesem Fall käme die Abgeltungsteuer zum Tragen. Wie auch zu den klassischen Sparanlagen gilt der derzeit auf jährlich 801,- Euro festgesetzte Pauschalbetrag. Sollte der Betrag noch nicht auch durch anderweitige Sparkonten ausgeschöpft sein, wird der noch offene Betrag zu den Gewinnen verrechnet, bevor die Steuern für Veräußerungsgewinne fällig würden.

„Was zuerst rein kam, kommt auch wieder zuerst raus“
„First in, first out“ bezeichnet der Bankenverband die vom Finanzamt berücksichtigte Regel für die Berechnung des Veräußerungsgewinns zum Bestandswechsel im Aktiendepot. Werden von einem Unternehmen die Aktien in zeitlichen Abständen mehrmals erworben und anschließend ein Teil davon verkauft, zählt das Finanzamt die als zuerst gekauften Wertpapiere auch als die zuerst wiederverkauften Aktien.

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