Wichtige Änderungen zur Riester und Rürup-Rente ab 2012

Die für Lebensversicherungen angekündigten Änderungen ab 2012 (Senkung Zinsgarantie), gehen auch nicht spurlos an der Riester Rente und Rürup Rente als weitere private Altersvorsroge vorüber. Änderungen bedeuten in der Regel Kürzungen und Einbußen.

Der Garantiezins für die späteren Rentenbezüge wird auch für Neuverträge zur Riester Rente zur Basisrente (Rürup Rente) von 2,25% auf 1,75% gesenkt. Dazu kommt zum Riester-Sparplan eine „Pauschale“ hinzu, die zu den Beiträgen zusätzlich geleistet werden müssen.

Erhöhung Eintrittsalter und Sockelbetrag – Senkung Garantiezins

Riesterrente 2012
Riester-Vorteile noch im Jahr 2011 ausnutzen
Bild: tommyS / pixelio.de

Sämtliche Änderungen zu den Altersvorsorge-Maßnahmen wie Riester-Rente und die Rürup-Rente gelten für Neuverträge ab 2012. Wer noch im Jahr 2011 einen Riester- oder Rürup-Sparplan abschließt, erhält noch die derzeiten Zinsgarantien in Höhe von 2,25%, sowie die Möglichkeit, ab dem 60. Lebensjahr die vollen zugesprochenen Förderungen zu erhalten.

Ab dem kommenden 01. Januar 2012 treten diverse Neuregelungen in Kraft, die gegenüber den 2011-er Verträgen einige Nachteile bieten. Dagegen bietet die Rürup Rente (Basisrente) für Neuverträge ab 2012 sogar Besserungen gegenüber Altverträgen.

Die wichtigsten Änderungen zur privaten Altersvorsorge ab 2012

  • Frühester Rentenbeginn zur Riesterrente ab dem 62. Lebensjahr (vorher 60. Lebensjahr)
  • Frühester Rentenbeginn zur Rürup Rente ab dem 62. Lebensjahr (vorher 60. Lebensjahr)
  • Absenkung des Mindestsatzes (Garantiezins) auf 1,75% (vorher 2,25%)
  • Anhebung des möglichen Rürup Renten Abzugs auf 74% als Sonderausgaben
  • Auflösung der sog. „Nullverträge“ für zulagenberechtigte Riester-Beteiligte

Das vollendete 62. Lebensjahr als frühester Termin für den Bezug der Riester- oder Rürup Rente ab 2012, ist Verbindlich für die vollen Bezüge der staatlichen Zulagen.

Der Abschluss eines Riester-Sparplans ab 2012 ist zwar auch mit dem Ziel eines früheren Eintrittsalters möglich, jedoch werden besondere Zulagen wie z.B. Kinderzulagen und ggf. Steuervorteile nicht mehr zugesichert.

Die Absenkung des Mindestsatzes für Altersvorsoge-Verträge ab dem 01.01.2012 ist beträchtlich. Die Minderung um 0,5% auf 1,75% für Neuverträge wirken sich erheblich auf die spätere garantierte Rentenhöhe aus.

Die Aufhebung der sog. Nullverträge wirkt sich auf alle Riester-Sparer aus, die zwar bisher zulagenberechtigt waren, aber keine eigenen Beiträge zur Riester-Rente leisteten. Das betrifft z.B. die förderberechtigten Ehepartner.

Brauchten diese bis jetzt keine eigenen Beiträge zu leisten, werden ab 2012 jeweils jährlich mindestens 60 Euro fällig. Damit wird die Risiko-Lücke geschlossen, bereits ausgezahlte staatliche Fördergelder wieder zurück zahlen zu müssen.

Die bisherigen Erfahrungen zeigen, dass vor allem aus Unwissenheit der Übergang von einer indirekten zu einer direkten Zulagenberechtigung übersehen worden ist. Die Zulagenberechtigung ändert sich z.B. dadurch, wenn die Ehefrau ein Kind bekommt.

Der Nachwuchs müsste beim Riester-Anbieter gemeldet werden. Mit den pauschalen Beiträgen in Höhe von min. 60,- Euro (Sockelbeitrag) jährlich, erhält der Zulagenberechtigte den vollen Anspruch für die Altersvorsorge-Zulagen und wird nicht den Risiken eines „Formfehlers“ ausgesetzt.

Ab 2012 bestehen sogar Vorteile für die Rürup Rente
Zwar wird das früheste Renteneintrittsalter für Rürup-Verträge ab 2012 ebenfalls von 60 auf 62 Jahren angehoben, aber für den Rürup-Sparer egeben sich vorteilhaftere Möglichkeiten für die Sonderausgabenabzüge.

Für den Alleinstehenden (Single) beträgt der maximale Sonderausgabenabzug 14.800,- Euro, sofern zur Rürup Rente der höchstmöglich geförderte Beitrag von 20.000,- Euro pro Jahr eingezahlt wird. Faktor Zwei gilt für Ehepaare. Obwohl der maximal geförderte Beitrag unverändert bei 40.000,- Euro bleibt, können als Sonderausgaben deklarierte Abzüge für Verheiratete bis zu 29.600,- Euro betragen.

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