LV Bewertungsreserven: BGH wies Rentner-Klage zurück

BGH-Urteil-


Der Bundesgerichtshof entschied am Mittwoch über die Zusammensetzung von Schlussauszahlungen bei Kapital-Lebensversicherungen. Überschussbeteiligungen und Bewertungsreserven dürfen demnach gegeneinander verrechnet werden. Die Klage eines Rentners gegen die Allianz wies der BGH als unbegründet zurück.

Justiz

Mit dem BGH-Urteil dürfte es in der Branche um Milliarden-Beträge gegangen sein

Forderung nach separater Bewertungsreserve unbegründet

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Az.: IV ZR 213/14) zum Thema Überschussbeteiligung einer Kapital-Lebensversicherung am Mittwoch sorgt für kräftige Wirbel. Das Urteil war relativ kurz, es handelte sich um die finale Klage-Abweisung, nachdem der Fall in den vorherigen Instanzen bereits abgeschmettert wurde. Ein Rentner ging gegen den Versicherungskonzern Allianz vor und zog mit seiner Klage den Kürzeren.

Im Jahr 2008 lief die Kapital-Lebensversicherung des Rentners aus und die Zahlungen, bestehend aus Sparbeiträgen, Zugewinne, Überschussbeteiligung und anteilige Bewertungsreserven standen an. Der Versicherungsnehmer erhielt rund 28.000 Euro und darin waren die anteiligen Gewinne in Höhe von 9.124 Euro eingerechnet. In diesem Betrag waren wiederum anteilig 1.582 Euro Schlussüberschuss und 678 Euro Bewertungsreserve enthalten. Der Rentner war jedoch der Ansicht, dass ihm aus den Kursgewinnen der Geldanlage ein höherer Anteil der Bewertungsreserven zuständen. Der Kläger beanstandete die Verrechnung der Bewertungsreserve an den Schlussüberschussanteil. Er forderte rund 650 Euro zusätzlich.

Der BGH wies die Klage als unbegründet zurück. Nach Ansicht des Gerichts dürfen die der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zugewiesene Beträge nur für die Überschussbeteiligung des Versicherungsnehmers verwendet werden und dies beziehe auch die vorgeschriebene Beteiligung an den Bewertungsreserven mit ein. Damit folge aus einem höheren Anteil der Bewertungsreserven bei den Rückstellungen für Beitragsrückerstattung ein geringerer Schlussüberschuss. Der BGH ist der Meinung, dass die Allianz dieses Berechnungsverfahren einhielt. Die Forderung des Klägers sei daher unbegründet.

Der Vorgang zur Ermittlung der finalen Auszahlungssumme scheint weit komplizierter zu sein, als es der relativ einfach aussehende Fall vermuten ließe. Der Anwalt des Klägers erwog lt. F.A.Z. den Schritt zum Bundesverfassungsgericht (BVerfG), da die Berechnungen der Lebensversicherer zur Überschussbeteiligung für Kunden nach wie vor „intransparent“ seien. Im Jahr 2005 forderte das BVerfG eine transparente und angemessene Beteiligung der Versicherungsnehmer an den Bewertungsreserven.

Im vergangenen Jahr stellte die Bundesregierung u.a. die Bewertungsreserven zur Neuregelung der Lebensversicherungen in den Mittelpunkt und sorgte mit der „Branchen stabilisierenden“ LV-Reform für entsprechende Leistungskürzungen.





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