Ermittelter Rückkaufwert Lebensversicherungen intransparent
Die für ungültig erklärten Klauseln zu Kündigungen von Kapital-Lebensversicherungen und Rentenversicherung sind vom Bundesgerichtshof (BGH) begründet worden. Versicherungsnehmer wurden demnach aufgrund der Intransparenz der Unternehmen in weiten Bereich im Unklaren gehalten.
Ermittlungen der Rückkaufwerte sind nicht nachvollziehbar
Bereits am 25.07.2012 hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine für Verbraucher wichtige Entscheidung über Bereiche von Versicherungs-Bedingungen getroffen, die besonders Kapital-Lebensversicherungen und fondsgebundene Rentenversicherungen betrafen, wenn diese gekündigt oder in eine beitragsfreie Versicherung (Stilllegung) umgewandelt werden soll.
Diverse Klauseln bezüglich Rückkaufwerte wurden vom BGH aufgehoben, die Urteilsbegründung ist inzwischen veröffentlicht worden.
Nach Auffassung des BGHs sind die bisher angewendeten Klauseln für die Abwicklung laufender Versicherungsverträge Intransparent und wurden daher für unwirksam erklärt.
Demnach wurden u.a. Versicherungsnehmer im Unklaren gehalten, wie sich die Höhe des Rückkaufwerts, bzw. die beitragsfreie Versicherungssumme einer Lebensversicherungspolice zusammen setzt. Die angegebenen Auszahlungsbeträge lt. ermittelten Stornoabzugs und nach geltenden Methoden ließen sich weder über Garantiewerttabellen noch über die angegebenen Bedingungen nachvollziehen.
Der BGH stellte fest, dass die Versicherungsgesellschaften versäumten, die Angemessenheit der getätigten Abzüge darzulegen. Die Versicherungsnehmer erhielten weder eine Aufschlüsselung der Stornoabzüge noch waren sie in der Lage zu wissen, dass das Versicherungs-Unternehmen zuerst die Zusammensetzung der Abzüge darzulegen hatte.
Eine gern verwendete Klausel betrifft den Mindestauszahlungsbetrag nach Ermittlung des Rückkaufwerts. Demnach behielten sich die Versicherer vor, einen Betrag geringer als 10,- Euro einzubehalten. Der BGH hat diese Vertragsbedingung für unwirksam erklärt, da dies den Versicherungsnehmer unangemessen benachteilige.
Grundlegend stellte der Bundesgerichtshof zu den Versicherungspolicen fest:
„Das Vertragsziel der Vermögensbildung darf auch im Falle vorzeitiger Vertragsbeendigung nicht vereitelt werden.“
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